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Corona Regeln

§ 7 Gaststätten

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.


(2) In Diskotheken und ähnliche Einrichtungen und Veranstaltungen dürfen nur folgende Personen als Gäste eingelassen werden:


Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind sowie

Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

§ 17 Beherbergungsbetriebe

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben wie Kreuzfahrtschiffe haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.         


(2) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.


§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung

Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht


für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,

für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,

bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt, und

im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.

Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), bleiben unberührt. Über die geltenden Anordnungen hinaus wird empfohlen, beim gemeinsamen Aufenthalt mehrerer Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung, vorzugsweise der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94, zu tragen.